Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Unabhängige Bürger für ein lebenswertes Höhenkirchen-Siegertsbrunn“ (UB Höhenkirchen-Siegertsbrunn). Der Verein hat seinen Sitz in Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1990.

§ 2 Zweck

Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung. Er ist parteipolitisch unabhängig. Hauptaufgabe ist eine überparteiliche Interessenvertretung aller Bürgerinnen und Bürger von Höhenkirchen-Siegertsbrunn. Er hat sich u.a. zur Aufgabe gemacht, Vorschlagslisten mit geeigneten Persönlichkeiten zu Kommunalwahlen in Höhenkirchen-Siegertsbrunn aufzustellen und ggf. geeignete Kandidaten/-innen für die Kreistagswahlen im Landkreis München zu benennen.

§ 3 Einzelaufgaben, Auftrag

Die Zielsetzung des Vereins:

a) eine eigene Vorschlagsliste mit parteipolitisch unabhängigen Persönlichkeiten für die Kommunalwahlen aufzustellen und dabei

b) alle kommunalpolitischen Belange der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn und des Landkreises München zu berücksichtigen.

c) Er bietet allen Organisationen und Vereinen seine Mitarbeit an. Ebenso schließt er sich dem „FW FREIE WÄHLER Landesverband Bayern der freien und unabhängigen Wählergemeinschaften (FW-Landesverband Bayern) e.V.“ an.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle Personen werden, die

a) sich zur rechtsstaatlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen.

b) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand begründet.

c) Zum Ehrenmitglied können vom Vorstand nach Anhörung einer Hauptversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um eines der in § 3 genannten Ziele hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Im Mitgliedsantrag muss angegeben werden, ob bereits Mitgliedschaft in einer Partei vorliegt und in welcher. Wenn ein bereits aufgenommenes Mitglied einer Partei beitritt, muss dies dem Vorstand mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist zum Ende des Geschäftsjahres mit vierwöchiger Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden zu erklären. Der Ausschluss eines Mitglieds kann ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Er erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstands und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausschlussgründe sind insbesondere:

a) wiederholte vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins sowie Beschlüsse und Anordnungen,

b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verein steht,

c) die Abgabe wissentlich falscher Angaben im Aufnahmeantrag.

d) mehrfaches Versäumnis der Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Dem Auszuschließenden wird die Möglichkeit gegeben, vom Vorstand gehört zu werden.

§ 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrags sowie der Fälligkeitszeitpunkt werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Verein ist auf Spenden angewiesen. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Umlagen festgelegt werden.

§ 7 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung durch Ausübung des Antrags und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Stimmrecht hat jedes volljährige Mitglied. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

§ 8 Organe Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) einem/r Vorsitzenden und einem/r Stellvertreter(-in),

b) einem/r Schriftführer(-in),

c) einem/r Kassenführer(-in)

d) und bis zu vier Beisitzern/-innen.

e) Fraktionsvorsitzende der UB-Fraktion sind geborene Vorstandsmitglieder. Mandatsträger(-innen), soweit sie nicht bereits unter a – d genannt sind, kann der Vorstand kooptieren oder in den Vorstand berufen. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben beratende Funktion, ohne Stimmrecht.

Dem Verein stehen der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter(-in) vor. Sie vertreten den Verein je allein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis leitet der/die Vorsitzende den Verein. Bei dessen/deren Verhinderung übernimmt sein(-e) Stellvertreter(-in) diese Aufgabe.

Der/Die Vorsitzende erledigt entsprechend vorstehender Aufgabenverteilung alle Angelegenheiten des Vereins im Vollzug der satzungsgemäßen Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte sowie die laufende Verwaltung. Weiterhin beruft und leitet er/sie Sitzungen des Vorstands sowie der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl.

Der Vorstand tritt zusammen auf Einberufung des/der Vorsitzenden bei aktuellem Anlass, mindestens jedoch zweimal jährlich.

Die Mitglieder des Vorstands sind verpflichtet, der Einberufung des/der Vorsitzenden Folge zu leisten. Mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben berechtigt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zur Abberufung des Vorstandsmitglieds.

§ 10 Aufgaben des Vorstands

Zu den Aufgaben des Vorstands gehört u.a. die Führung der laufenden Verwaltung, wobei der/die Vorsitzende einzelne Aufgaben den übrigen Mitgliedern des Vorstands übertragen kann. Ferner gehört zu den Aufgaben des/der Vorsitzenden die Erledigung dringlicher unaufschiebbarer Geschäfte sowie die Leitung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet insbesondere über

a) Mitgliedsaufnahmen

b) Entscheidungen grundsätzlicher Art

c) Beschaffungen mit einer Wertgrenze bis zu 2.000 € pro Einzelauftrag.

§ 11 Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Ihr Amt endet mit der Durchführung der Wahl. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden wird in der nächsten Mitgliederversammlung der/die Nachrückende neu gewählt.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Sitzung kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden. Die Einladung muss mindestens fünf Tage vor der Sitzung ausgesprochen werden. Der Tag der Sitzung ist mitzurechnen. Die Einladung kann per Brief, per E-Mail oder über Messengerdienst erfolgen. Briefe und E-Mails werden an die letzte von den Mitgliedern bekannte Adresse übermittelt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit und die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von dem/der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer(-in) zu unterzeichnen. Über Mitgliedsaufnahmen kann durch den Vorstand auch außerhalb von Vorstandssitzungen in Präsenz oder in Online-Meetings beschlossen werden.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Versammlungen sind per Brief oder per E-Mail unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Der Tag der Mitgliederversammlung sowie der Ladung sind mitzurechnen. Dies gilt auch für die Ladung zu Aufstellungsversammlungen. Bei der Mitgliederversammlung legt der Vorstand einmal im Jahr seinen Tätigkeitsbericht vor. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Zuständigkeit der Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstands in geheimer Wahl sowie zwei Kassenprüfer(-innen) per Handzeichen. Abberufung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Wahl. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Insbesondere entscheidet sie über die

a) Wahl des Vorstands,

b) Wahl von zwei Kassenprüfenden,

c) Wahl der Delegierten zur Bezirks- und Landesversammlung des Verbands Parteifreier Wählergemeinschaften,

d) Entgegennahme des Jahresberichts,

e) Entgegennahme des Kassenberichts,

f) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfenden,

g) Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Gemeindewahlen.

h) Beschaffungen mit einer Wertgrenze von über 2.000 € pro Einzelauftrag.

Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorstandsvorsitzende(-n) einberufen, und zwar mindestens einmal jährlich. Ferner ist sie vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen per Brief oder per E-Mail beantragen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie ist zuständig für Satzungsänderungen. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§ 15 Aufstellung von Wahlvorschlägen

Die Aufstellung der Wahlvorschläge hat nach demokratischen Grundsätzen zu erfolgen. Jede/r Abstimmende hat gleich viele Stimmen. Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Das nähere Wahlverfahren wird von den Teilnahmeberechtigten der Aufstellungsversammlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gemeinde und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung beschlossen. Teilnahmeberechtigt an Aufstellungsversammlungen sind alle Mitglieder der Wählergruppe. Die Aufstellungsversammlung kann im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss weitere Bürgerinnen und Bürger teilnehmen lassen. Als Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Gemeinderatsmitglieds oder des ersten Bürgermeisters werden nur wählbare Bürgerinnen und Bürger aufgestellt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie unparteiisch, frei von Weisungen und allein ihrem Gewissen gehorchend, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürgerinnen und Bürger entscheiden.

§ 16 Anträge

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung per Brief oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen. Nichtbehandelte Tagesordnungspunkte dürfen höchstens zweimal vertagt werden.

§ 17 Niederschrift über den Verlauf der Mitgliederversammlung

Über Einberufung, Beschlussfähigkeit und wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung sowie über die behandelten Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Vorsitzenden sowie dem/der Schriftführer(-in) zu unterzeichnen.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der/die Vorsitzende, sein(-e) Vertreter(-in) und der/die Kassenführer(-in) zu Beauftragten für die Auflösung ernannt. Zur Beschlussfassung der Beauftragten ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Beauftragten bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB §§ 47ff über die Auflösung. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Jugend und Bildung.

Diese Satzung wurde am 15.1.1990 von der Mitgliederversammlung verabschiedet und am 30.04.2012, 30.04.2018, 31.10.2020 und 19.05.2026 geändert